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Infos zum Thema Auslandszahnersatz auf Ratgeber Zahn

Zahnärztliche Behandlung im europäischen Ausland

Für gesetzlich Pflichtversicherte und freiwillig gesetzlich versicherte deutsche Patienten galt bis zum 31.12.2003 das Prinzip der freien Arztwahl nur innerhalb der Staatsgrenzen. Wer sich von einem Arzt im Ausland behandeln lassen wollte, benötigte hierzu die Erlaubnis seiner gesetzlichen Krankenkasse. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gab es nur dann, wenn bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt ein besonderer Notfall vorlag.
Mit Urteil vom 13. Mai 2003 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs nationale Regelungen verbietet, nach denen eine ambulante Versorgung, die in einem Mitgliedsstaat der EU erfolgt von einer vorherigen Genehmigung erforderlich gemacht wird (EuGH, C-385/99).
Diese Rechtsprechung hat der deutsche Gesetzgeber im GKV-Modernisierungsgesetz - GMG umgesetzt und § 13 SGB V um die Absätze 4-6 erweitert, die die Kostenerstattung für die im EU-Ausland in Anspruch genommene Behandlung regeln.
Damit ist im Prinzip eine ambulante zahnärztliche/ärztliche Behandlung im europäischen Ausland nun jederzeit ohne vorherige Genehmigung gegen Kostenerstattung durch die eigene gesetzliche Krankenkasse möglich.
Folgende Punkte sind zu beachten
  • Zunächst beschränkt sich die Einstandspflicht der deutschen Krankenkasse auf den Betrag, der bei einer entsprechenden Behandlung bei einem Zahnarzt/Arzt in Deutschland angefallen wäre. Wer im Ausland einen Zahnarzt/Arzt aufsucht, gilt dort als Privatpatient, dem auch Privatgebühren in Rechnung gestellt werden. In Deutschland werden dagegen nur "Kassensätze" erstattet.
  • Darüber hinaus gilt, dass für Leistungen, die in Deutschland möglicherweise überhaupt nicht ersetzt werden (beispielsweise implantologische Leistungen) eine Kostenerstattung ausscheidet.
  • Nach der gesetzlichen Regelung muss die Krankenkasse vom Erstattungsbetrag eine Bearbeitungsgebühr und einen Abschlag für fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen einbehalten. Dieser wird voraussichtlich bei rund 7,5 Prozent des Erstattungsbetrages liegen.
  • Valide Studien zur Behandlungsqualität liegen bislang für den europäischen Raum nicht vor. Eine Studie des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Rheinland-Pfalz und des Instituts für Medizinische Biometrie, Epidemiologie und Informatik der Universität Mainz, zu Ergebnisqualität und Kosteneffektivität zahnärztlich-prothetischer Versorgungen im (Nicht-EU-) Ausland, kam jedoch zu dem Ergebnis, dass lediglich 23 Prozent, der 60 begutachteten Patienten einen zufriedenstellenden Zahnersatz erhielten. Den Kostenvorteil, welchen sich die Patienten vor Behandlungsbeginn errechnet hatten erwies sich in vielen Fällen als Kostennachteil.
  • Da Zahnersatz meist am Ende einer umfangreichen Diagnostik und Vorbehandlung des Zahn-, Mund- un d Kieferbereiches steht, muss der Zahnhalteapparat frei von Entzündungen (Zahnfleischbluten und Zahnfleischtaschen) sein. Alle Zähne müssen vital oder mit regelrechten Wurzelbehandlungen versehen sein. Vorhandene Karies an allen Zähnen muss beseitigt werden und mit regelrechten Füllungen versehen sein. Mit Hilfe von Röntgenbildern ist der Zustand des Knochens und der Wurzelspitzen im Voraus zu beurteilen. Auch die Mundschleimhaut und die Funktion der Kiefergelenke müssen frei von Störungen oder Erkrankungen sein. Sofern in diesen Bereichen Erkrankungen vorliegen muss oftmals eine länger dauernde Vorbehandlung erfolgen.
    Eine weitere wichtige Voraussetzung für die Eingliederung und lange Haltbarkeit von Zahnersatz ist, dass der Patient eine optimale Mundhygiene durchführt. Hierzu sind vor Beginn der Behandlung aber auch nach Eingliederung von Zahnersatz ausreichende Informationen und gezielte Unterweisungen durch Zahnärzte oder Prophylaxeassistentinnen notwendig.
  • Treten Komplikationen auf, sind möglicherweise nicht geplante Verlängerungen des Aufenthalts im Ausland erforderlich.
  • Im Falle von Behandlungsfehlern ist zu beachten, dass sich die Durchsetzung von Schadenersatz und insbesondere Schmerzensgeldansprüchen nach dem Recht des Behandlungsortes richtet und auch dort gerichtlich durchzusetzen wäre.
  • Hinzu tritt für den Patienten der Verlust einer auf Kontinuität und Vertrauensverhältnis basierenden gewachsenen Beziehung zwischen Zahnarzt/Arzt und Patient. Nicht selten sind entsprechende Nachbehandlungen nach Eingliederung von Zahnersatz notwendig, die sich oftmals über einen längeren Zeitraum erstrecken können. Auftretende Symptome hierbei stehen im engen Zusammenhang mit der Herstellung des Zahnersatzes, die oftmals nur der verantwortliche Zahnarzt entsprechend deuten kann.

Text/Verfasser: JS/ Dr. Dietmar Oesterreich
Nachweis/Quelle: Bundeszahnärztekammer
Letzte Änderung dieser Inhalte: 03.03.2011.

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