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Zahnärztliche
Behandlung im europäischen Ausland
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| Für
gesetzlich Pflichtversicherte und
freiwillig gesetzlich versicherte
deutsche Patienten galt bis zum
31.12.2003 das Prinzip der freien
Arztwahl nur innerhalb der
Staatsgrenzen. Wer sich von einem Arzt
im Ausland behandeln lassen wollte, benötigte
hierzu die Erlaubnis seiner gesetzlichen
Krankenkasse. Eine Ausnahme von diesem
Grundsatz gab es nur dann, wenn bei
einem vorübergehenden
Auslandsaufenthalt ein besonderer
Notfall vorlag. |
| Mit
Urteil vom 13. Mai 2003 hat der Europäische
Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass der
Grundsatz des freien
Dienstleistungsverkehrs nationale
Regelungen verbietet, nach denen eine
ambulante Versorgung, die in einem
Mitgliedsstaat der EU erfolgt von einer
vorherigen Genehmigung erforderlich
gemacht wird (EuGH,
C-385/99). |
| Diese
Rechtsprechung hat der deutsche
Gesetzgeber im GKV-Modernisierungsgesetz
- GMG umgesetzt und §
13 SGB V um die Absätze 4-6
erweitert, die die Kostenerstattung für
die im EU-Ausland in Anspruch genommene
Behandlung regeln. |
| Damit
ist im Prinzip eine ambulante zahnärztliche/ärztliche
Behandlung im europäischen Ausland nun
jederzeit ohne vorherige Genehmigung
gegen Kostenerstattung durch die eigene
gesetzliche Krankenkasse möglich. |
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| Folgende
Punkte sind zu beachten |
- Zunächst
beschränkt sich die
Einstandspflicht der deutschen
Krankenkasse auf den Betrag, der bei
einer entsprechenden Behandlung bei
einem Zahnarzt/Arzt in Deutschland
angefallen wäre. Wer im Ausland
einen Zahnarzt/Arzt aufsucht, gilt
dort als Privatpatient, dem auch
Privatgebühren in Rechnung gestellt
werden. In Deutschland werden
dagegen nur "Kassensätze"
erstattet.
- Darüber
hinaus gilt, dass für Leistungen,
die in Deutschland möglicherweise
überhaupt nicht ersetzt werden
(beispielsweise implantologische
Leistungen) eine Kostenerstattung
ausscheidet.
- Nach
der gesetzlichen Regelung muss die
Krankenkasse vom Erstattungsbetrag
eine Bearbeitungsgebühr und einen
Abschlag für fehlende
Wirtschaftlichkeitsprüfungen
einbehalten. Dieser wird
voraussichtlich bei rund 7,5 Prozent
des Erstattungsbetrages liegen.
- Valide
Studien zur Behandlungsqualität
liegen bislang für den europäischen
Raum nicht vor. Eine Studie
des Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung Rheinland-Pfalz
und des Instituts für Medizinische
Biometrie, Epidemiologie und
Informatik der Universität Mainz,
zu Ergebnisqualität und
Kosteneffektivität zahnärztlich-prothetischer
Versorgungen im (Nicht-EU-) Ausland,
kam jedoch zu dem Ergebnis, dass
lediglich 23 Prozent, der 60
begutachteten Patienten einen
zufriedenstellenden Zahnersatz
erhielten. Den Kostenvorteil,
welchen sich die Patienten vor
Behandlungsbeginn errechnet hatten
erwies sich in vielen Fällen als
Kostennachteil.
- Da
Zahnersatz meist am Ende einer
umfangreichen Diagnostik und
Vorbehandlung des Zahn-, Mund- un
d Kieferbereiches steht, muss der
Zahnhalteapparat frei von Entzündungen
(Zahnfleischbluten und
Zahnfleischtaschen) sein. Alle Zähne
müssen vital oder mit regelrechten
Wurzelbehandlungen versehen sein.
Vorhandene Karies an allen Zähnen
muss beseitigt werden und mit
regelrechten Füllungen versehen
sein. Mit Hilfe von Röntgenbildern
ist der Zustand des Knochens und der
Wurzelspitzen im Voraus zu
beurteilen. Auch die Mundschleimhaut
und die Funktion der Kiefergelenke müssen
frei von Störungen oder
Erkrankungen sein. Sofern in diesen
Bereichen Erkrankungen vorliegen
muss oftmals eine länger dauernde
Vorbehandlung erfolgen.
Eine weitere wichtige Voraussetzung
für die Eingliederung und lange
Haltbarkeit von Zahnersatz ist, dass
der Patient eine optimale
Mundhygiene durchführt. Hierzu sind
vor Beginn der Behandlung aber auch
nach Eingliederung von Zahnersatz
ausreichende Informationen
und gezielte Unterweisungen durch
Zahnärzte oder
Prophylaxeassistentinnen notwendig.
- Treten
Komplikationen auf, sind möglicherweise
nicht geplante Verlängerungen des
Aufenthalts im Ausland erforderlich.
- Im
Falle von Behandlungsfehlern ist zu
beachten, dass sich die Durchsetzung
von Schadenersatz und insbesondere
Schmerzensgeldansprüchen nach dem
Recht des Behandlungsortes richtet
und auch dort gerichtlich
durchzusetzen wäre.
- Hinzu
tritt für den Patienten der Verlust
einer auf Kontinuität und
Vertrauensverhältnis basierenden
gewachsenen Beziehung zwischen
Zahnarzt/Arzt und Patient. Nicht
selten sind entsprechende
Nachbehandlungen nach Eingliederung
von Zahnersatz notwendig, die sich
oftmals über einen längeren
Zeitraum erstrecken können.
Auftretende Symptome hierbei stehen
im engen Zusammenhang mit der
Herstellung des Zahnersatzes, die
oftmals nur der verantwortliche
Zahnarzt entsprechend deuten kann.
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| Text/Verfasser:
JS/ Dr. Dietmar Oesterreich |
| Nachweis/Quelle:
Bundeszahnärztekammer |
| Letzte
Änderung dieser Inhalte: 03.03.2011. |
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| Weiterführende
Infos u.a. unter: |
http://www.bzaek.de
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http://www.prodente.de/1347.0.html |
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